Neues Verpackungsgesetz ab 01.01.2019 mit E-Signatur-Pflicht
Am 1. Januar 2019 wird die bisherige Verpackungsverordnung (VerpackV) durch das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst. Testierer müssen Vollständigkeitserklärungen demnach qualifiziert elektronisch signieren und sollten sich rechtzeitig eine professionelle E-Signatur-Ausstattung sichern.
Berlin, 19.12.2018. Im Rahmen des neuen Verpackungsgesetzes ab 1. Januar 2019 müssen die elektronischen Vollständigkeitserklärungen nicht mehr bei den IHKs sondern bei der neu geschaffenen Einrichtung „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR) hinterlegt werden. Die Vollständigkeitserklärungen sind von den Testierern im PDF-Format mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (Signaturformat PAdES / PDF embedded). Dies gilt erstmals im Frühjahr 2019 für die Vollständigkeitserklärungen für das Berichtsjahr 2018. Neuer Stichtag für die Hinterlegung ist dann nicht mehr der 1. Mai, sondern der 15. Mai jeden Jahres.
Das Verfahren bleibt dabei gleich, die Vollständigkeitserklärung des Unternehmens muss von einem unabhängigen Testierer, zum Beispiel Wirtschaftsprüfer oder Umweltgutachter, elektronisch bestätigt werden. Die Testierer müssen also auf der elektronischen Vollständigkeitserklärung ihre qualifizierte elektronische Signatur anbringen. Die signierte Datei ist dann bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Verpackungsregister LUCID zu hinterlegen.
Es ist denkbar, dass die neu zuständige Zentrale Stelle diesen Termin strenger überwachen wird und bei Fristversäumnissen sofort die Landesbehörden informieren wird. Dadurch steigt die Gefahr von Bußgeldern wegen Fristversäumnissen. Testierer sollten also rechtzeitig für die entsprechende E-Signatur-Ausstattung sorgen.
Eine professionelle E-Signatur-Ausstattung umfasst:
1. Signatursoftware digiSeal office
2. Qualifizierte Signaturkarte
3. Kartenlesegerät
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