E-Vergabe mit E-Signatur ab 18.10.2018 Pflicht
Rechtzeitig die erforderliche Signaturausstattung sichern
Berlin, 20.07.2018. Ab dem 18.10.2018 sind alle öffentlichen Vergabestellen im Oberschwellenbereich zur elektronischen Kommunikation mit Bewerbern / Bietern verpflichtet. Die Bieter müssen ihre Ausschreibungsangebote elektronisch einreichen und elektronisch signieren. Eine Anschaffung der erforderlichen Signaturausstattung, schon frühzeitig im Vorfeld, kann daher sinnvoll sein.
Bereits seit dem 18.04.2016 müssen öffentliche Vergabestellen ihre Bekanntmachungen elektronisch veröffentlichen und die Vergabeunterlagen elektronisch zur Verfügung stellen. Zudem mussten zum 18.04.2017 die zentralen Beschaffungsstellen auf die elektronische Kommunikation bei der Auftragsvergabe umstellen.
Diese Regelung wird nun zum 18.10.2018 auf die übrigen Vergabestellen ausgeweitet. Um gemäß den Anforderungen der Vergabestellen ihr abgegebenes Angebot rechtsverbindlich vorzulegen, müssen Unternehmen (Bieter), die sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen wollen, ihre Angebote elektronisch einreichen und mit einer elektronischen Signatur versehen.
Wenn Unternehmen sich regelmäßig an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen, kann es sich daher empfehlen, die erforderliche Ausstattung zur elektronischen Signatur bereits vorab rechtzeitig anzuschaffen. Auf diese Weise vermeiden sie, angesichts von Abgabefristen elektronischer Ausschreibungen, in zeitliche Engpässe zu geraten.
Im Unterschwellenbereich wird die Online-Abwicklung öffentlicher Ausschreibungen dann zum 01.01.2019 bzw. 01.01.2020 verpflichtend.
Benötigte Ausstattung für E-Signatur
Signatursoftware digiSeal®office
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Kartenlesegerät, z.B. von REINER SCT
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Signaturkarte, z.B. von D-TRUST (Trustcenter der Bundesdruckerei)
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Was ist eine elektronische Signatur und was wird benötigt?
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