eVergabe Update in Deutschland und EU
Unterschwellenbereich bei eVergabe mit elektronischer Signatur ab 1. Januar 2020
Berlin, 24.06.2019. Seit dem 18.10.2018 sind alle öffentlichen Vergabestellen im Oberschwellenbereich (z.B. Bauleistungen über 5.548.000 Euro) bereits zur elektronischen Kommunikation mit Bietern verpflichtet. Bieter müssen ihre Ausschreibungsangebote elektronisch einreichen und elektronisch signieren. 10 % aller Vergaben erreichen den Oberschwellenbereich und unterliegen dem EU-Vergaberecht. Mehr lesen
Wie sieht es im Unterschwellenbereich aus?
Die eVergabe wird auch im Unterschwellenbereich (z.B. Energie-, Wasser- und Verkehrsleistungen unter 443.000 Euro) verpflichtend eingeführt. Die Einführung erfolgt je nach Leistung und Bereich unterschiedlich schnell. Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen nach Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ist der 01.01.2020 als Termin zur verpflichtenden elektronischen Kommunikation bereits gesetzt.
Bei der Vergabe von Bauleistungen nach VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A) liegt es weiterhin im Ermessen des Auftraggebers, in welcher Form die Vergabeunterlagen bereitgestellt werden, Teilnahmeanträge und Angebote abzugeben sind und auf welchem Weg die Kommunikation zwischen Auftraggeber und Unternehmen erfolgen soll. Hier kann der Auftraggeber die elektronische Kommunikation voraussetzen. Angebote und Teilnahmeanträge sind dann vom Bieter beispielsweise mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten eSiegel zu versehen.
Vielfach wird es sinnvoll sein, die technischen Verfahren für das EU-Vergaberecht im Oberschwellenbereich zu nutzen, auch wenn im Unterschwellenbereich noch keine Verpflichtung dazu besteht.
Eine professionelle E-Signatur-Ausstattung umfasst:
1. Signatursoftware digiSeal office
2. Qualifizierte Signaturkarte
3. Kartenlesegerät
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Was ist eine elektronische Signatur?
Was ist das elektronische Siegel?