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eNoVA-Gesetz: Was Kommunen jetzt über elektronische Signaturen wissen müssen - secrypt GmbH

eNoVA-Gesetz: Was Kommunen jetzt über elektronische Signaturen wissen müssen

Melanie Baumeister
26. August 2026
  • Aktuelles
  • E-Government
  • Justiz

Ab 1. Januar 2027 Pflicht: Qualifizierte elektronische Signatur für kommunale eNoVA-Verfahren

Am 22. Juni 2026 wurde das eNoVA-Gesetz beschlossen und am 26. Juni 2026 im Bundesgesetzblatt als BGBI. 2026 I Nr. 192 verkündet. Mit dem Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare wird der Wandel zum elektronischen Austausch zwischen Notariaten, Behörden und weiteren Stellen zunehmend zum Standard. Für Kommunen bedeutet es, dass Anträge, Genehmigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen künftig digital, strukturiert und rechtssicher ausgetauscht werden. Dabei geht es nicht allein um die Digitalisierung von Dokumenten, sondern auch um Authentizität, Integrität, Identifizierbarkeit der ausstellenden Person und die eindeutige Zuordnung der zuständigen Behörde. Deshalb spielt die qualifizierte elektronische Signatur (QES) eine zentrale Rolle.

In diesem Blogbeitrag geben wir einen Überblick über das eNoVA-Gesetz, die Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur und die Punkte, die Behörden beachten müssen.

Was ist das eNoVA-Gesetz?

„eNoVA“ steht für elektronischer Notar-Verwaltungs-Austausch. Künftig sollen insbesondere Genehmigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen in bestimmten Verfahren elektronisch beantragt, bearbeitet und übermittelt werden. Ziel ist es, den Vollzug von Immobilienverträgen und die damit verbundene Kommunikation zwischen Notariaten, Gerichten, Finanzämtern und Behörden stärker zu digitalisieren. Durch die Verwendung von strukturierten und maschinenlesbaren Daten können die Daten automatisiert übernommen und verarbeitet werden. Das reduziert nicht nur manuelle Eingaben, sondern minimiert auch Übertragungsfehler.

Das Gesetz schafft dafür Änderungen unter anderem im

  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG)
  • Grundstücksverkehrsordnung (GVO)
  • Grundbuchordnung (GBO)
  • Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)

Was ändert sich durch das eNoVA-Gesetz für Kommunen?

Für Kommunen und andere zuständige Behörden bedeutet eNoVA vor allem eine stärkere Verlagerung von papiergebundenen hin zu elektronischen Prozessen. Anträge, Genehmigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen werden zukünftig digital übermittelt und verarbeitet. Dadurch sollen Medienbrüche reduziert, manuelle Arbeitsschritte vereinfacht und Verwaltungsprozesse effizienter gestaltet werden. Kommunen sollten rechtzeitig prüfen, ob die technischen, organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen sind, um den verpflichtenden elektronischen und strukturierten Datenaustausch umsetzen zu können.

Anwendungsbereich

Der elektronische Notar-Verwaltungs-Austausch betrifft insbesondere Verfahren aus drei Rechtsbereichen:

BauGB

Insbesondere Zeugnisse, Genehmigungen und Mitteilungen, darunter Vorkaufsrechtzeugnisse und Mitteilungen über Inhalte des Kaufvertrages

GrdstVG

Bestimmte Genehmigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen wie Negativzeugnisse und Bescheinigungen über Bedingungseintritt

GVO

Genehmigungen nach § 2 GVO

Welche Fristen müssen Kommunen beachten?

Das eNoVA-Gesetz ist am 22. Juni 2026 beschlossen worden. Zu beachten ist, dass die Regelungen nicht alle gleichzeitig in Kraft treten.

1. Januar 2027
Ab diesem Zeitpunkt wird die elektronische Kommunikation zwischen Notariaten und den zuständigen Behörden für die vom eNoVA-Gesetz erfassten Verfahren nach BauGB, GrdstVG und GVO verpflichtend.

1. Januar 2028
Die elektronische Übermittlung der Unbedenklichkeitsbescheinigung durch Finanzämter an Notariate gesetzlich vorgesehen.
Hinweis zum Übermittlungsweg: Für die Kommunikation soll die Finanzverwaltung nicht die ERVV-Postfachinfrastruktur nutzen, sondern die ELSTER-Infrastruktur.

Noch kein Datum veröffentlicht
Elektronische Anzeigen an die Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle des Finanzamts sollen verpflichtend werden. Ein Datum steht noch nicht fest. (Stand 26.08.2026)

Behörden sollten rechtzeitig prüfen, ob die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den elektronischen Austausch gegeben sind und ob die vorhandene Signaturinfrastruktur den Anforderungen gemäß eNoVA-Gesetz entsprechen.

Signaturanforderungen, XML-Datensätze und Austausch der Dateien

Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist ein zentraler Punkt bei der Umsetzung von eNoVA. Genehmigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen müssen zur Vorlage an das Grundbuchamt geeignet sein und daher die Anforderungen des § 137 Abs. 2 GBO entsprechen. Erforderlich ist eine qualifizierte elektronische Signatur mit einem eindeutigen Behördennachweis. Nach den Hinweisen der Bundesnotarkammer reicht eine allgemeine Bezeichnung nicht aus, vielmehr muss das Signaturzertifikat erkennen lassen, welche konkrete Behörde den Bescheid signiert hat. Ein E-Siegel oder die Kombination aus Signatur und Siegel ist nach Rechtsansicht der Bundesnotarkammer nicht ausreichend.

Gleichzeitig gibt es eine klare Vorgabe beim technischen Signaturformat. Die Bundesnotarkammer schreibt, dass ausschließlich CAdES (detached) zulässig ist. Die Signatur wird dabei nicht in der XML-Datei eingebettet, sondern als separate Signaturdatei, mit der Dateiendung .p7s oder .pkcs7, übermittelt.

Für den Austausch der Dateien ist ein besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) von Behörden zu verwenden, während Notarinnen und Notare ihr elektronisches Notarpostfach (beN) nutzen.

Es werden nur strukturierte XML-Datensätze ausgetauscht, die den XJustiz-Standards entsprechen. Deshalb müssen Kommunen in der Lage sein, die eingehenden XML-Dateien auszulesen und gleichzeitig die erforderlichen XML-Dateien zu erstellen. Die Bundesnotarkammer stellt Kommunen zwar ein XJustiz-Werkzeug zur Verfügung, dieses muss allerdings nicht zwingend eingesetzt werden, wenn die Fachanwendung XML-Datensätze nach XJustiz-Standard auslesen und erstellen kann.

Daraus ergeben sich folgende Punkte, die Kommunen jetzt prüfen sollten:

  • Ist ein beBPO eingerichtet und für den Empfang und Versand der eNoVA-Vorgänge funktionsfähig?
  • Verfügung über die qualifizierte elektronische Signatur, die für die betroffenen eNoVA-Bescheide eingesetzt werden kann?
  • Weist das Signaturzertifikat die konkrete Behörde eindeutig aus?
  • Unterstützt die eingesetzte Signaturlösung den vorgeschriebenen Standard CAdES (detached)?
  • Besteht die Möglichkeit, eingehende XML-Dateien nach XJustiz-Standards auszulesen und XML-Dateien zu erstellen?
  • Ist technisch sichergestellt, dass die XML-Datei und die zugehörige Signaturdatei getrennt erzeugt und übermittelt werden?
  • Werden die Signaturdateien im vorgesehenen Format .p7s oder .pkcs7 erzeugt?

So unterstützt secrypt Kommunen beim eNoVA-konformen Arbeiten

Kommunen müssen nicht nur ihre Kommunikationswege und Fachverfahren anpassen, sondern auch sicherstellen, dass elektronische Dokumente rechtskonform signiert und übermittelt werden. secrypt unterstützt sie dabei, die erforderlichen Signaturprozesse in bestehende Verwaltungs- und Fachverfahren zu integrieren. Mit unseren Lösungen digiSeal®office und digiSeal®web, werden die Anforderungen an die Signatur gemäß eNoVA-Gesetz erfüllt.

Fazit

Das eNoVA-Gesetz stellt eine weitere Weiche für die Digitalisierung von Verwaltungsprozessen. Ab dem 1. Januar 2027 wird der elektronische Austausch zwischen Kommunen und Notariaten für die betroffenen Verfahren zum verbindlichen Standard. Kommunen sollten daher jetzt prüfen, ob ihre Prozesse so aufgestellt sind, dass strukturierte XML-Dateien über die vorgeschriebenen Postfächer ausgetauscht und relevante Bescheide mit einer qualifizierten Signatur rechtskonform versehen werden können.

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