Bundeskabinett beschließt Steuervereinfachungsgesetz
Elektronische Rechnung entlastet Wirtschaft um circa vier Milliarden Euro. Unternehmen können aus drei zulässigen eBilling-Verfahren wählen.
Berlin, 04. Februar 2011. Mit dem am 02.02.2011 beschlossene Steuervereinfachungsgesetz wird, die Zustimmung des Parlamentes vorausgesetzt, das Umsatzsteuergesetz zum 01.07.2011 geändert. Damit wird die Anpassung der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EC durch den Ministerrat am 13. Juli 2010 in nationale deutsche Gesetzgebung umgesetzt. Die Bundesregierung erwartet dadurch eine Nettoentlastung der Unternehmen von rund 4,05 Mrd. Euro.
Um Vorsteuerabzug für elektronische Rechnungen geltend machen zu können, sind die Echtheit der Herkunft (Authentizität) und die Unversehrtheit der Inhalte (Integrität) sicherzustellen. Neben dem Einsatz der elektronischen Signatur und EDIFACT, als etablierte standardisierte technische Verfahren, akzeptiert das Finanzministerium ab dem 01.07.2011 auch einen dritten Weg „innerbetrieblicher Kontrollverfahren“.
Folgende Verfahren sind dann möglich:
- Elektronische Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat basieren
- Einsatz von standardisierten EDI-Verfahren
- interne Kontrollen und Prozessbeschreibungen
Im neu gefassten § 14 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes heißt es zur neuen dritten Möglichkeit: „Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können.“
Es bleibt offen, wie diese „innerbetrieblichen Kontrollverfahren“ ausgestaltet sein müssen, um die Echtheit und die Herkunft über einen Aufbewahrungszeitraum von 10 Jahren zu gewährleisten. Sie unterliegen keinen verbindlichen Standards, insbesondere bei internationaler Betrachtungsweise ist aktuell keine Harmonisierung vorhanden.
Der Einsatz qualifizierter Signaturen oder des EDI-Verfahrens ist hingegen EU-weit standardisiert. Hierzu schreibt das Finanzministerium in seiner Begründung zum Steuervereinfachungsgesetz (zu Artikel 5 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes), zu Buchstabe b): „Die Regelung stellt darüber hinaus sicher, dass elektronische Rechnungen, die auf diesen Verfahren basieren, unionsweit für Zwecke des Vorsteuerabzugs grundsätzlich anzuerkennen sind.“
Mit dem vorliegenden Steuervereinfachungsgesetz und der Änderung des Umsatzsteuergesetzes zum 01.07.2011 werden Planungs- und Investitionssicherheit geschaffen. Die international standardisierte und in der gesamten EU anerkannte qualifizierte elektronische Signatur ist eine flexible, einheitliche und kostengünstige Lösung zur Erfüllung der gesetzlichen Auflagen bei Rechnungsversender und -empfänger. Für ausgeprägte Kunden-Lieferanten-Beziehungen mit hohem Rechnungsdatenaufkommen bietet sich weiterhin das bewährte EDI-Verfahren als Punkt-zu-Punkt-Datentransport an.
Der Markt bietet eine ganze Bandbreite von eBilling-Lösungen mit elektronischer Signatur, die die unterschiedlichsten Anforderungen der Nutzer berücksichtigen. So sind die Lösungen je nach Rechnungsaufkommen skalierbar und leicht in vorhandene IT-Infrastrukturen zu integrieren. Kunden, die kein eigenes eBilling-System aufbauen möchten, können auf eBilling-Plattformen von Outsourcing-Dienstleistern zurückgreifen.