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eNoVA-Gesetz: Ab 2027 Pflicht für Kommunen

eNoVA 2027: Sind Ihre Signaturprozesse bereit?

Das Wichtigste in Kürze:


  • Das eNoVA-Gesetz digitalisiert den Vollzug von Immobilienverträgen und den Austausch zwischen Notariaten und Behörden.
  • Ab 1. Januar 2027 ist die digitale Kommunikation für Verfahren nach BauGB, GrdstVG und GVO erforderlich.
  • Kommunen benötigen verpflichtend eine qualifizierte elektronische Signatur mit eindeutigem Behördennachweis im Format CAdES (detached) sowie ein funktionsfähiges beBPo (besonderes Behördenpostfach).

Was ist das eNoVA-Gesetz?

Das eNoVA-Gesetz (elektronischer Notar-Verwaltungs-Austausch) stellt eine weitere Weiche für die Digitalisierung von Verwaltungsprozessen. Das Gesetz wurde am 22. Juni 2026 beschlossen und soll den Vollzug von Immobilienverträgen und die damit verbundene Kommunikation zwischen Notariaten, Gerichten, Finanzämtern und Behörden stärker zu digitalisieren. Ziel ist es, Medienbrüche zu beseitigen, manuelle Eingaben zu reduzieren und Übertragungsfehler zu minimieren.
Das Gesetz schafft dafür Änderungen unter anderem im:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG)
  • Grundstücksverkehrsordnung (GVO)
  • Grundbuchordnung (GBO)
  • Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)

Anwendungsbereich: Welche Verfahren sind betroffen?

Der elektronische Notar-Verwaltungs-Austausch betrifft insbesondere Verfahren aus drei Rechtsbereichen:


BauGB

Zeugnisse, Genehmigungen und Mitteilungen


Beispiele: Negativzeugnisse, Bescheinigungen über Bedingungseintritt

GrdstVG

Genehmigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen


Beispiele: Negativzeugnisse, Bescheinigungen über Bedingungseintritt

Anforderungen: QES, CAdES, XML und beBPo

Behörden sollten rechtzeitig prüfen, ob die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den elektronischen Austausch gegeben sind und ob die vorhandene Signaturinfrastruktur den Anforderungen gemäß eNoVA-Gesetz entsprechen:


Qualifizierte elektronische Signatur (QES)

Im Zertifikat ist eine eindeutige Kennzeichnung der Behörde erforderlich.

Signaturformat

Zulässig ist CAdES (detached). Die Signatur wird als separate Datei mit der Endung .p7s oder .pkcs7 getrennt von der XML-Datei übermittelt.

Kommunikationswege

Der Austausch von strukturierten XML-Daten nach XJustiz-Standard erfolgt über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo).

eNoVA-Check: Ist Ihre Kommune technisch vorbereitet

Kommunen sollten folgende Punkte prüfen:


  • Ist das beBPo für Empfang und Versand eingerichtet und funktionsfähig?
  • Unterstützt Ihre Signaturlösung den Standard CAdES (detached)?
  • Können XML-Dateien nach XJustiz ausgelesen und erstellt werden?
  • Verfügen Sie über eine QES, die die konkrete Behörde eindeutig im Signaturzertifikat ausweist?

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Häufig gestellte Fragen und Antworten

Das eNoVA-Gesetz ist am 22. Juni 2026 beschlossen worden. Zu beachten ist, dass die Regelungen nicht alle gleichzeitig in Kraft treten.
1. Januar 2027
Ab diesem Zeitpunkt wird die elektronische Kommunikation zwischen Notariaten und den zuständigen Behörden für die vom eNoVA-Gesetz erfassten Verfahren nach BauGB, GrdstVG und GVO verpflichtend.
1. Januar 2028
Die elektronische Übermittlung der Unbedenklichkeitsbescheinigung durch Finanzämter an Notariate gesetzlich vorgesehen.
Hinweis zum Übermittlungsweg: Für die Kommunikation soll die Finanzverwaltung nicht die ERVV-Postfachinfrastruktur nutzen, sondern die ELSTER-Infrastruktur.
Noch kein Datum veröffentlicht
Elektronische Anzeigen an die Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle des Finanzamts sollen verpflichtend werden. Ein Datum steht noch nicht fest. (Stand 25.08.2026)

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