Neues Geldwäschegesetz in Kraft
Ab sofort auch digitale Identifizierung von Geschäftspartnern möglich, z.B. mittels elektronischer Signatur
Berlin, 26.06.2017. Heute ist das geänderte nationale Geldwäschegesetz (GwG)1 in Kraft getreten. Es setzt die Vorgaben aus der vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie2 um, mit der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch effizienter bekämpft werden sollen. Das neue Gesetz erlaubt nun die Identifizierung von Geschäftspartnern auf elektronischem Weg, zum Beispiel durch digitale Signatur.
Unternehmer müssen nach dem Prinzip „know your customer“ die Identität ihrer Geschäftspartner feststellen. Hierfür können sie ab jetzt auch digitale Identifizierungsverfahren nutzen, zum Beispiel den elektronischen Personalausweis, die qualifizierte elektronische Signatur nach eIDAS-Verordnung oder die Online-Video-Identifizierung.(§ 12 GwG) Um die Gültigkeit der digitalen Signatur und damit auch die korrekte Angabe der Identität sicherzustellen, hat eine Signaturprüfung durch den Verkäufer zu erfolgen. Der Signaturspezialist secrypt bietet für die automatisierte Signaturprüfung in maschinellen Geschäftsabläufen den digiSeal® server an. Für die manuelle Validierung von signierten Einzeldokumenten kann die Software digiSeal® reader kostenlos heruntergeladen werden. Das Ergebnis der Identitätsprüfung ist gemäß § 8 (2) Nr. 6 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren. Für die GwG-konforme Fernidentifizierung mittels Online-Video-Ident müssen die rechtlichen Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingehalten werden.
Insbesondere bei internationalen Geschäften ohne persönlichen Kontakt bringt die elektronische Identitätsprüfung entscheidende Vorteile.
Die Ausführungen des Geldwäschegesetzes finden Sie hier.
1 Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
2 Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung