Arbeitnehmerüberlassungen elektronisch signieren
Neues Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verpflichtet zum Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
Berlin, 28.03.2017. Am 1. April 2017 ändert sich das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), welches die rechtlichen Voraussetzungen für die Leiharbeit regelt. Wesentliche Neuerungen umfassen unter anderem den Vertragsabschluss zwischen Ver- und Entleiher sowie die Sanktionierung der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung.
Künftig müssen Zeitarbeitsunternehmen und Entleiher vor Beginn der Arbeitnehmerüberlassung einen Vertrag schließen, der als „Arbeitnehmerüberlassung“ zu bezeichnen ist.(§ 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG) Zudem ist der Leiharbeitnehmer vor der Überlassung zu konkretisieren.(§ 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG) Sonst drohen Bußgelder von bis zu 30.000 Euro.
Schnellerer Vertragsabschluss mit digitaler Signatur
Der Vertrag zwischen Ver- und Entleiher bedarf der Schriftform.(§ 12 Abs. 1 AÜG) Zulässig ist auch ein digitaler Vertragsabschluss, sofern beide Parteien das Dokument mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.(§ 126a BGB) Diese Variante empfiehlt sich vor allem dann, wenn kurzfristig Mitarbeiter zur Verfügung gestellt und Verzögerungen durch den Postversand vermieden werden sollen. Um die qualifizierte Signatur erstellen zu können, bedarf es einer Signatursoftware, wie digiSeal office (pro), einer Signaturkarte eines deutschen Vertrauensdiensteanbieters (z.B. D-Trust) sowie eines Kartenlesegerätes. Mit digiSeal office lassen sich Verträge einzeln nacheinander elektronisch unterschreiben, digiSeal office pro ermöglicht das Unterzeichnen mehrerer Verträge in einem Stapel bei nur einmaliger PIN-Eingabe. Künftig kann statt der Signaturkarte auch das Smartphone für die digitale Unterschrift genutzt werden.
Falsche Werkverträge in Arbeitnehmerüberlassungen ändern
Die neue Regelung soll dem Missbrauch des Fremdpersonaleinsatzes entgegenwirken und der Vorratserlaubnis bzw. Fallschirmlösung ein Ende setzen. Bislang wurden teilweise Dienst- oder Werkverträge abgeschlossen, obwohl es sich im eigentlichen Sinn um Arbeitnehmerüberlassungen handelte. Zur Sicherheit behielt der Entleiher eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis in der Hinterhand, die er bei Bedarf vorlegen und so den Folgen eines illegalen Handelns entkommen konnte.
Stellt sich nun im Nachhinein ein Werkvertrag als Arbeitnehmerüberlassung heraus, ist der Arbeitsvertrag unwirksam. Zudem wird ein Arbeitsverhältnis zwischen Werkbesteller und Leiharbeitnehmer fingiert und es droht ein Bußgeld für Ver- und Entleiher. Vor diesem Hintergrund sollten bestehende und neue Dienst- oder Werkverträge zeitnah geprüft und gegebenenfalls in Arbeitnehmerüberlassungsverträge geändert werden.