Neue Chemikalien-Verbotsverordnung in Kraft
Empfangsbestätigung mit elektronischer Unterschrift für Produkte nach dem Chemikaliengesetz
Berlin, 27.01.2017. Heute ist die neue „Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV)“ in Kraft getreten. Sie fordert eine ausführliche Dokumentation bei der Abgabe und erlaubt ab sofort die Empfangsbestätigung mit elektronischer Unterschrift.
Beim Verkauf ist zunächst die Identität des Erwerbers festzustellen. Darüber hinaus sind im Abgabebuch, welches nun auch elektronisch geführt werden darf, unter anderem die Art und Menge der abgegebenen Stoffe und Gemische, das Datum der Abgabe, der Verwendungszweck und der Name der abgebenden Person zu dokumentieren. Der Empfang muss durch den Erwerber oder seine Empfangsperson im Abgabebuch oder auf einem gesonderten Empfangsschein durch Unterschrift bestätigt werden. Die Signatur kann laut Verordnung auch elektronisch erfolgen.
Die Chemikalienverbotsverordnung regelt den Verkauf von besonders gefährlichen und giftigen Produkten. Ihre Novellierung wurde durch verschiedene Entwicklungen in der europäischen Chemikalienpolitik erforderlich – vor allem aufgrund der Neuerungen der REACH- und der CLP-Verordnung.
Die ausführliche Chemikalien-Verbotsverordnung finden Sie hier.