Wichtig für Anwälte: Schutzschriften nur mit E-Signatur
Rechtsanwälte dürfen Schutzschriften nur noch elektronisch einreichen
Berlin, 01.02.2017. Seit dem 1. Januar 2017 müssen Rechtsanwälte Schutzschriften digital mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) einreichen.(§ 49c BRAO, § 2 (4) SRV) Die Landesjustizverwaltung Hessen hat hierfür ein zentrales elektronisches Schutzschriftenregister (ZSSR) implementiert, auf das alle Gerichte Zugriff haben.
Wer den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes gegen sich erwartet, sollte schnellstmöglich reagieren. Das Mittel der Wahl ist hierbei die Schutzschrift. Sie muss nun über das Online-Formular des ZSSR, per elektronischem Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) übermittelt werden. Sobald die digital unterschriebene Schutzschrift im Register vorliegt, gilt sie bei allen ordentlichen Gerichten und Arbeitsgerichten als eingereicht.(§ 945 a Abs. 2 ZPO) Ein großer Vorteil: Denn zuvor waren Rechtsanwälte gezwungen, die Dokumente bei jedem in Frage kommenden Antragsgericht einzureichen. Dabei blieb auch ungewiss, ob die Zuständigen hiervon Kenntnis erlangt haben.
Nun müssen Gerichte vor Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes das ZSSR nach Schutzschriften durchsuchen.(§2 (4) SRV) Spätestens drei Monate nach dem Abruf ist der Einreichende über das zuständige Gericht und das Aktenzeichen des Verfahrens in Kenntnis zu setzen. Anschließend kann er Akteneinsicht verlangen, sich über den weiteren Verlauf informieren und gegebenenfalls eine Kostenerstattung geltend machen. Demzufolge erleichtert das zentrale Schutzschriftenregister künftig die vorbeugende Verteidigung gegen einstweilige gerichtliche Maßnahmen.
Mehr über die Einreichungsbedingungen
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