Rechtlichter Rahmen für die elektronische Signatur
Gesetze und Verordnungen – national und EU-weit
Anfang August 1997 trat in Deutschland als erstem Land weltweit ein Gesetz zur digitalen Signatur in Kraft. Am 22. Mai 2001 wurde es durch das Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und zur Änderung weiterer Vorschriften (Signaturgesetz, kurz: SigG) ersetzt.
Es ist in Deutschland die gesetzliche Grundlage für elektronische Signaturen und legt die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen (z.B. Ausstellen der Zertifikate, Sicherheitsanforderungen) fest. Die konkrete Umsetzung des Signaturgesetzes erfolgt nach den Ausführungsbestimmungen in der Signaturverordnung (SigV).
Elektronische Signatur im Privatrecht und der öffentlichen Verwaltung
Das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr am 1. August 2001 ist die Grundlage für die Anwendung der elektronischen Signatur im privatrechtlichen Bereich. Es regelt, in welchen Fällen die elektronische Signatur die eigenhändige Unterschrift ersetzen kann.
Gebrauchs- und Anwendungsfälle sind in der Regel in den spezialgesetzlichen Normen geregelt, über die die Signatur mehr und mehr Einzug in die unterschiedlichsten Bereiche hält. Beispiele hierfür sind etwa die Regelungen im Handelsgesetzbuch (HGB) oder auch im Umsatzsteuerrecht, die die elektronische Rechnungsstellung betreffen.
Die Anpassung der Formvorschriften betrifft auch die Zivilprozessordnung (ZPO). Danach können Schriftsätze, Gutachten oder Erklärungen Dritter bei Gericht als elektronisches Dokument, versehen mit einer nach dem Signaturgesetz qualifizierten elektronischen Signatur, eingereicht werden.
Seit 2003 gibt es Regelung für den Einsatz der elektronischen Signatur in der öffentlichen Verwaltung, mit dem Dritten Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften. Danach können Verwaltungsverfahren umfassend elektronisch abgebildet werden.
Beispiele für Anwendungsgebiete des Schriftformerfordernis'
- BGB § 368 - Quittung
- BGB § 409 - Abtretungsanzeige
- BGB § 416 - Übernahme eine Hypothekenschuld
- BGB § 623 - Kündigung Dienstvertrag
- BGB § 780 - Schuldversprechen
- BGB § 1154 - Abtreten der Forderung
- AktG § 32 Abs. 1 - Gründungsbericht
Regelungen auf europäischer Ebene zur elektronischen Signatur
Auf europäischer Ebene sind die Rahmenbedingungen für die elektronische Signatur seit langem vereinheitlicht bzw. harmonisiert. Bereits mit der sog. EU-Signaturrichtline vom 13.12.1999 wurde die Basis für den Einsatz elektronischer Signaturen in der Union geschaffen.
Auch spezielle Anwendungsfälle der Signatur finden auf europäischer Ebene Berücksichtigung. Ihre besondere Rolle bei der elektronischen Rechnungsstellung regelt die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL), die unter anderem die Bedingungen für die Vorsteuerabzugsberechtigung bei der elektronischen Rechnungsstellung festlegt.


