In Deutschland wurde die Notwendigkeit der elektronischen Unterschrift in der elektronischen Welt recht früh erkannt. Als Pionier und erstes Land der Welt schuf Deutschland das am 1. August 1997 in Kraft getretene Gesetz zur digitalen Signatur. Dieses Gesetz wurde am 22. Mai 2001 durch das "Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und zur Änderung weiterer Vorschriften" (SigG) ersetzt. Es bildet in Deutschland die gesetzliche Grundlage für elektronische Signaturen, wobei es die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen (z.B. Haftungsfragen) für elektronische Signaturen festlegt. Für die konkrete Umsetzung des Signaturgesetzes werden Ausführungsbestimmungen in der entsprechenden Signaturverordnung (SigV) definiert.
Auf europäischer Ebene bildet die EU-Richtlinie über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen vom 13.12.1999 die Basis für den Einsatz elektronischer Signaturen.
Mit dem Inkrafttreten des "Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr" am 1. August 2001 wurde die Grundlage für die Anwendung der elektronischen Signatur im privatrechtlichen Bereich geschaffen. Es wird geregelt, in welchen Fällen die elektronische Signatur die eigenhändige Unterschrift ersetzen kann. In starkem Maße betrifft die Anpassung der Formvorschriften auch die Zivilprozessordnung (ZPO). Beispielsweise können jetzt Schriftsätze, Gutachten oder Erklärungen Dritter bei Gericht als elektronisches Dokument, versehen mit einer nach dem Signaturgesetz qualifizierten elektronischen Signatur, eingereicht werden.
2003 erfolgte die Regelung des Einsatzes der elektronischen Signatur in der öffentlichen Verwaltung. Das "Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften" bildet hierfür die notwendigen Grundlagen. Jetzt können Verwaltungsverfahren umfassend elektronisch abgebildet werden.


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